Welche Rechtsfolgen hat die zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit?

Problem/Sachverhalt

Der Beklagte ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Beklagten steht das Teileigentum mit der Nr.1, sowie das Sondereigentum an der Wohnung Nr.2 zu.

Das Teileigentum, bei dem es sich um Sondereigentum zu nicht als Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes handelt, ist in der Teilungserklärung als Räumlichkeiten im Souterrain, bestehend aus Hobbyraum, Vorratskeller und Kellerraum ausgewiesen.

Entgegen den Angaben in der Teilungserklärung werden die dem Teileigentum Nr.1 zuzurechnenden Räumlichkeiten im Souterrain vom Beklagten aber bereits seit Jahren als Wohnraum genutzt und vermietet. Gegen diese Nutzung wenden sich die übrigen Wohnungseigentümer und fordert den Beklagten auf, die zweckwidrige Nutzung und Vermietung der Räumlichkeiten im Souterrain zu unterlassen. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird Klage erhoben.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.05.2015 – Az. V ZR 178/2014) hat entschieden, dass die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, die zweckwidrige Nutzung der Teileigentumseinheit als Wohnraum zu unterbinden und dies auch, wenn die zweckwidrige Nutzung bereits seit Jahren andauert.

Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung ist dabei solange nicht verjährt, solange die zweckwidrige Nutzung weiter anhält. Dies ist unabhängig davon, ob die Nutzung durch den Miteigentümer selbst oder dessen Mieter erfolgt.

Die Nutzung solcher Nebenräume zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist insbesondere dann nicht gestattet, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert.

Praxishinweis

Soweit von Seiten eines Wohnungseigentümers beabsichtigt ist, die ihm laut Teilungserklärung zugewiesenen Räume zu anderen Zwecken, als in der Teilungserklärung ursprünglich angegeben, zu nutzen, sollte er sich zunächst über die Zulässigkeit seines Vorhaben, sowie möglichen Rechtsfolgen anwaltlich beraten lassen. Andernfalls besteht, insbesondere soweit eine Vermietung der Räume beabsichtigt ist, die Gefahr, dass sich der Wohnungseigentümer, neben dem Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung, ggf. auch noch erheblichen Schadensersatzansprüchen von Seiten Dritter aussetzt.

Nicola Schulze
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht