Problem/Sachverhalt
Die Kläger haben bei der Beklagten, einer Firma, die u.a. mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett erworben. Das Parkett wurde anschließend von einem Schreiner in dem Wohnhaus der Kläger verlegt. Der Schreiner ging bei der Verlegung strikt nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor.
Nach der Verlegung traten Mängel auf, insbesondere kam es zu Verwölbungen des Parkettbodens. Die Kläger haben daraufhin Mängelrüge erhoben und die Beklagte zur Nachbesserung aufgefordert.
Nachdem die Beklagte jegliche Verantwortung für die Schäden abgestritten hat, wurde von den Klägern zur weiteren Abklärung der Mängel und deren Ursache ein Privatgutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts letztendlich auf die in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als möglich empfohlene Art der Verlegung zurückzuführen sind.
Die Kläger haben daraufhin neben der Minderung des Kaufpreises auch die Erstattung der angefallenen Sachverständigenkosten von der Beklagten gefordert.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13) hat entschieden, dass der Beklagte auch die Kosten des Privatgutachtens, das zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für die Mängel erstellt worden ist, zu erstatten hat. Dem Käufer steht grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens zu.
Die Kosten für ein Privatgutachten stellen auch dann einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn die Beauftragung erforderlich ist, um dem Auftraggeber über die eingetretenen und noch zu erwartenden Schäden ein zuverlässiges Bild zu verschaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009 – 5 U 92/07).
Anders verhält es sich allerdings dann, wenn nach Fertigstellung von Werkleistungen bzw. nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ein Privatgutachten zur Kontrolle der Arbeiten eingeholt wird. Die Kosten für ein Privatgutachten zur Kontrolle der Mängelbeseitigung sind jedenfalls nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten ausschließlich die mangelfreie Nachbesserung bestätigt (OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2012 – 22 U 58/12).
Praxishinweis
Zu den für die Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Erstellung von Gutachten und die Rechtsanwaltskosten, soweit diese zur Auffindung und Behebung der zu beseitigenden Mängel notwendig sind.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich beim Auftreten von Mängeln möglichst frühzeitig mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen, um sich über die weiteren Schritte und die Erstattungsfähigkeit der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten beraten zu lassen.
Nicola Schulze
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
Tätigkeitsschwerpunkt Bau- und Architektenrecht